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RECHT AKTUELL
Die Suche nach dem perfekten Geschenk lässt uns immer häufiger zum Geschenkgutschein greifen, gerade in der Weihnachtszeit boomt das Gutscheingeschäft. Viele dieser Gutscheine werden jedoch zunächst zwischengeparkt und tauchen nach einer längeren Periode des Vergessens an den entlegensten Stellen wieder auf. Doch wie lange behält ein Geschenkgutschein seine Gültigkeit und können Unternehmen ab einem gewissen Zeitpunkt die Entgegennahme verweigern?
Der klassische Geschenkgutschein zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Kunden im Geschäft oder online gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erworben wird. Der Gutschein verbrieft den Anspruch auf eine Dienstleistung oder Ware in entsprechendem Wert und kann vom Käufer an einen Dritten weitergegeben oder selbst eingelöst werden.
Wird der Gutschein nicht von vornherein befristet, richtet sich seine Gültigkeit nach der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Der Gutschein kann dann grundsätzlich drei Jahre lang eingelöst werden, danach kann sich das ausstellende Unternehmen auf Verjährung berufen. Diese drei Jahre werden ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gerechnet.
Beispiel: Der Gutschein wird im November 2025 erworben und ausgestellt. Er kann bis spätestens zum 31. Dezember 2028 eingelöst werden.
Auch eine ausdrückliche Befristung der Gutscheineinlösung gegen Waren oder Dienstleistungen ist denkbar. Die Schwierigkeit liegt jedoch darin, dass hier häufig mit vorformulierten Klauseln und damit mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gearbeitet wird. Diese unterliegen engen gesetzlichen Schranken, beispielsweise darf die Klausel den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine zu kurze Einlösefrist kann zu einer solchen unangemessenen Benachteiligung des Gutscheinerwerbers und damit zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Eine pauschale Aussage darüber, wann eine Frist zu kurz ist, ist dabei nicht möglich — die Bewertung erfolgt Einzelfallbezogen. Beispielsweise wurde die Gültigkeitsdauer von einem Jahr mit einem anschließenden ersatzlosen Verfall für einen Wertgutschein von der Rechtsprechung in der Vergangenheit als zu kurz erachtet.
Gutscheinaussteller sollten beachten, dass sie bei einer erheblichen Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsfrist riskieren, dass die entsprechende Regelung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung für unwirksam erklärt wird. Auf Nummer sicher wird mit dem Rückgriff auf die dreijährige Verjährungsfrist gegangen. Zur Berechnung der Frist sollte in jedem Fall das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt werden.



