Politik und Standort
Ostwestfalen weltweit
Holzverpackung im Außenhandel – IPPC/ISPM Nr. 15
Die IPPC-Standards (International Plant Protection Convention) beziehungsweise ISPM (Internationaler Standard für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Nr. 15 sind Vorschriften, damit durch die Verwendung von Holzverpackung keine Pflanzenschädlinge mit der Verpackung in ein Land „geliefert“ werden.
Gültigkeit – Länder
Die ISPM Nr. 15 gelten nur für die daran teilnehmenden Ländern. Eine Übersicht dazu bietet das Julius Kühn-Institut (JKI), das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen in Deutschland: www.julius-kuehn.de.
In allen übrigen Ländern gelten deren Pflanzenschutzvorschriften. Die Regelung für Transportmittel gelten immer bei der Einfuhr, auch bei der Einfuhr in die EU und teilweise auch bei Lieferungen innerhalb der EU. Darüber hinaus gelten zusätzliche Sondervorschriften für bestimmte Länder.
Gültigkeit – Waren
Betroffen sind Verpackung beziehungsweise Transportmittel aus Rohholz, beispielsweise Kisten, Paletten, Trommeln, Stauholz zur Landungssicherung. Holzverpackung, die selbst die Waren sind, unterliegen eigenen Regelungen. Auch dazu gibt es eine Übersicht beim Julius Kühn-Institut (JKI): www.julius-kuehn.de
Behandlung
Es darf nur entrindetes Holz bei der Herstellung der Verpackung verwendet werden. Australien fordert sogar eine 100-prozentige Entrindung ohne jeden Rückstand.
Die Verpackung muss nach einem der nachstehenden Standards behandelt werden:
- Hitzebehandlung
- dielektrische Erwärmung (Mikrowellen)
- Begasung mit Sulfurylfourid
- Begasung mit Methylbromid; in der EU verboten
Vorsicht beim Öffnen von Containern, da die Gefahr von „Nachgasen“ besteht.
Markierung über Behandlung
Das eine entsprechende Behandlung durchgeführt wurde, ist durch eine Markierung an der Verpackung sichtbar zu machen. Hierfür ist eine amtliche Registrierung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst erforderlich.
An mindestens zwei Seiten sind — dauerhaft, untrennbar mit dem Holz verbunden — anzubringen:
- IPPC-Symbol
- ISO-Alpha-2-Code; DE = Deutschland
- Kennzeichen der Pflanzenschutzdienstes; NW = Nordrhein-Westfalen
- Registriernummer des Packmittelherstellers, Verpackers oder Versender
- Angabe des Behandlungsverfahrens
Gültigkeit der Behandlung
Die Behandlung wird nicht ungültig, solange kein Holz an der Verpackung, beispielsweise bei einer Reparatur, ausgetauscht wird. Dieses „neue“ Holz muss entweder separat behandelt und markiert sein oder die gesamte Verpackung wird neu behandelt und markiert.
Besonderheiten
Verpackungen, die aussehen wie Holz, aber nicht aus Holz sind oder Waren, zum Beispiel Holzmöbel, die aber keine ISPM-Waren sind: Hier kann eine vor dem Versand mit dem Kunden abgestimmte Erklärung helfen, dass es sich nicht um ISPM-Waren handelt.
Fehlt die vorgeschriebene Markierung oder erscheint die Holzpackung bei der Importkontrolle von Schädlingsbefall betroffen, kann dies zur Vernichtung der gesamten Sendung führen. Eine Nachbehandlung im Einfuhrland oder die Rücksendung an den Lieferanten wird von den Behörden im Importland nicht immer erlaubt.



