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Politik und Standort

RECHT AKTUELL

Die Sorge vor der Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten kann eine Geschäftsbeziehung trüben. Welche Schutzmaßnahmen möglich und sinnvoll sind, hängt von einigen Faktoren ab, insbesondere von der Art der konkreten Geschäftsbeziehung (Handelt es sich um einen Kunden oder einen Lieferanten?), von der finanziellen Situation des Geschäftspartners (Betreibe ich bloße Vorsorge oder befindet er sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten? Ist vielleicht bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet?) und nicht zuletzt von den wirtschaftlichen Folgen, die ein Forderungsausfall mit sich bringen würde. Auch sollte bedacht werden, dass sich nicht jedes Sicherungsmittel verheimlichen lässt und auch das negativen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung haben kann.

Die wohl naheliegendste Vorsichtsmaßnahme ist, sich gründlich über seine (potenziellen) Vertragspartner zu informieren. Neben bereits gesammelten eigenen Erfahrungen können hier verschiedene Datenbanken helfen. So enthält beispielsweise das Handelsregister wichtige Eckdaten zum (kaufmännischen) Unternehmen und im Vollstreckungsportal finden sich Insolvenzbekanntmachungen. Es ist auch denkbar, den Geschäftspartner um eine Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) zu bitten. Gerade hier sollte aber bedacht werden, welches Signal dadurch gesetzt wird.

Zwar ist es nicht möglich, eine Forderung durch eine vertragliche Abrede „insolvenzfest“ zu machen. Es gibt aber durchaus vertragliche Gestaltungen, die das Risiko des Forderungsausfalls zumindest verringern. Dazu zählen beispielsweise die Vereinbarung, dass der Vertragspartner in Vorkasse tritt, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, der dem Gläubiger in der Insolvenz ein Aus- bzw. Absonderungsrecht gibt oder die Sicherungsübereignung, bei der eine Sache zur Sicherung einer Forderung an den Gläubiger übereignet wird, aber beim Schuldner zur weiteren Nutzung verbleibt.

In der Insolvenz ermöglicht das Sicherungseigentum jedoch kein Recht auf Herausgabe (Aussonderungsrecht), sondern ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös (Absonderungsrecht). Weiterhin ist es möglich, dritte Personen „mit ins Boot zu holen“, beispielsweise durch eine Bürgschaft. Durch einen solchen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen. In der Praxis fungieren häufig Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) als Bürgen für einzelne Gesellschaftsschulden.

Ein sehr weitreichendes, aber auch kostenintensives Sicherungsmittel ist der Abschluss einer speziellen Kreditversicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich dabei nach dem Ausfallrisiko. Eine solche Versicherung macht hauptsächlich dann Sinn, wenn ein Forderungsausfall existenzbedrohend wäre.

 

     

Mehr Infos zu Rechtsthemen und die Ansprechpartnerinnen in der IHK-Rechtsabteilung unter

https://www.ostwestfalen.ihk.de/unternehmen-entwickeln/recht-steuern/recht-von-a-z/ 

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