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Fachthema

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Exportumsätze innerhalb der EU sind als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Dafür verlangt das Finanzamt u.a. den Nachweis der gültigen USt-Identnummer des Kunden. Die Finanzverwaltung hat das Verfahren nun verschärft: Zulässig ist ausschließlich die Online-Prüfung über das Bundeszentralamt für Steuern. Schriftliche oder telefonische Bestätigungen entfallen. Damit steigen die formalen Anforderungen für den Nachweis der Steuerbefreiung.

Zudem geht die Verwaltung davon aus, dass eine Steuerbefreiung entfällt, wenn die USt-Identnummer zum Lieferzeitpunkt ungültig ist. Vertrauensschutz besteht nur, wenn der Unternehmer die USt-Identnummer geprüft hat. Erkennt er erkennbare Unrichtigkeiten nicht, etwa weil die Abfrage nicht rechtzeitig erfolgt, gilt dies als Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied jedoch zugunsten eines Unternehmers, der einen niederländischen Kunden belieferte und dessen USt-Identnummer vor der ersten Lieferung sowie monatlich mittels qualifizierter Bestätigung prüfte. Obwohl die Nummer zwischenzeitlich gelöscht wurde, sah das Gericht keine Pflicht zu Prüfungen vor jeder einzelnen Lieferung. Monatliche Abfragen genügten, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig; der Bundesfinanzhof muss noch entscheiden.

Unternehmern ist daher dringend zu empfehlen, die USt-Identnummer möglichst vor jeder Lieferung zu prüfen, da selbst ein Monat Abstand das Risiko birgt, die Steuerbefreiung zu verlieren.

Weitere Informationen unter:

www.ridetreuhand.de 

     

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