Ostwestfälische Wirtschaft

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Titelthema

Ostwestfalen weltweit

Die EU hat Abkommen mit Mexiko geschlossen, auch im Zollbereich. Und trotzdem müssen beim Ex- und Import von Waren weiterhin Zolldokumente erstellt werden.

Ausfuhr Deutschland

1. Zollanmeldungen

Ausfuhren sind beim deutschen Zoll anzumelden. Ab einem Lieferwert von 1.000 Euro oder 1.000 kg muss dies elektronisch erfolgen. Es ist ein Ausfuhrbegleitdokumente (ABD) zu erstellen. Die Warenausfuhr wird auf Basis des ABD vom Zoll bestätigt im Ausgangsdokument (AGV).

2. Ausfuhrgenehmigungspflichten

Es ist zu prüfen, ob der Kunde auf einer EU-Sanktionsliste steht und ob genannte „Dual-Use-Güter“ — sie können für zivile oder militärische Zwecke eingesetzt werden — exportiert werden. Wenn eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen ist, ist der Export verboten, sofern keine Ausfuhrgenehmigung vom BAFA vorliegt.

Einfuhr Mexiko

Importe sind beim mexikanischen Zoll anzumelden. Für die Zollabfertigung muss in Mexiko ein zugelassener Zollagent eingeschaltet werden, der den Einführer vertritt und für ihn die Anmeldung der Waren vornimmt. Waren, die nicht zollfrei sind, können mit einem Präferenznachweis ebenfalls zollfrei oder zu einem reduzierten Zollsatz importiert werden. Die Einfuhrsteuern sind weiterhin zu zahlen. Eine Rechnung vom deutschen Lieferanten an den mexikanischen Kunden ist deshalb immer Pflicht. Sie ist die Grundlage für den Anmeldevorgang.

Ausfuhr Mexiko

Exporte unterliegen meldetechnisch den mexikanischen Zollvorschriften und Ausfuhrgenehmigungspflichten.

Einfuhr Deutschland

Importe sind beim deutschen Zoll anzumelden. Auf Grund eines EU-Abkommens mit Mexiko sind viele Waren mit mexikanischem Ursprung zollfrei beziehungsweise präferenzbegünstigt. Allerdings muss der mexikanische Ursprung nachgewiesen werden. Die Rechnung vom mexikanischen Lieferanten an den deutschen Kunden ist für die Importverzollung in Deutschland notwendig.

Zollvorteile mit Präferenznachweis

Waren, die in Mexiko oder Deutschland Zöllen unterliegen, können zollbegünstigt oder zollfrei gehandelt werden, wenn der Präferenzursprung nachgewiesen wird durch eine vom Lieferanten ausgestellte

• Präferenz- Ursprungserklärung auf der Rechnung, möglich bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro oder — wertunabhängig — mit dem speziellen Zollstatus „Ermächtigter Ausführer“ bewilligt vom örtlich zuständigen Zoll

oder

• Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bestätigt vom örtlich zuständigen Zollamt.

In Feld 2 der EUR.1 muss European Community/Comunidad Europea und Mexiko eingesetzt werden. In Feld 4 muss European Community/Comunidad Europea eingefügt werden, es kann auch zusätzlich ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft genannt werden. In Feld 8 sollte die 4- oder 6-stellige HS-Zolltarifnummer für jede Warenposition angegeben werden. Alternativ kann diese auf der beigefügten Rechnung angegeben werden. In Feld 10 sollte die Rechnungsnummer mit Datum eingesetzt werden.

Modernisierung des Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko

Die EU und Mexiko haben das Freihandelsabkommen modernisiert. Im Januar 2025 wurden die Verhandlungen über die Modernisierung des bestehenden Abkommens final abgeschlossen. Zurzeit unterliegt der Abkommenstext der endgültigen rechtlichen Überarbeitung und der Ratifizierung durch die EU und Mexiko. Das modernisierte Abkommen wird erst dann vorläufig anwendbar, wenn alle Vertragsstaaten die dazu notwendigen rechtlichen Schritte vorgenommen haben. 

Das modernisierte Abkommen wird erst dann vorläufig anwendbar, wenn alle Vertragsstaaten die dazu notwendigen rechtlichen Schritte vorgenommen haben. 

     

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