Ostwestfälische Wirtschaft

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Politik und Standort

Recht aktuell

Werbung ist ein wesentlicher Bestandteil unternehmerischer Tätigkeit. Sie ist unerlässlich, um neue Kunden zu gewinnen und kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Eine besonders beliebte Variante ist, telefonisch auf Kundenfang zu gehen und so im direkten Gespräch die Vorzüge der angebotenen Waren oder Leistungen zu erläutern und eventuell sogar unmittelbar einen Vertragsschluss herbeizuführen. Doch darf man einfach zum Telefonhörer greifen und potenzielle Kunden auf diese Weise kontaktieren?

Telefonwerbung ist grundsätzlich nur mit vorherigem, ausdrücklichem Einverständnis des Angerufenen zulässig. Ohne eine solche Einwilligung sind Werbeanrufe als aufdringliche und belästigende Werbung nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten.

Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern muss die Einwilligung ausdrücklich und nachweisbar vorliegen. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Es gilt eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht ab Erteilung der Einwilligung sowie ab jeder Verwendung. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht kann die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden, Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Für Werbeanrufe gegenüber Unternehmern genügt das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung. Eine solche kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn bereits eine entsprechende Geschäftsbeziehung zu dem Angerufenen besteht. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn lediglich ein mögliches allgemeines Interesse des Angerufenen an den angebotenen Waren oder Dienstleistungen besteht. Es muss vielmehr ein hinreichend spezifischer Sachbezug zu dessen unternehmerischer Tätigkeit gegeben sein. Rechtsfolge einer unzulässigen Telefonwerbung gegenüber einem Unternehmen können insbesondere Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche sein, die in erster Linie mittels Abmahnung geltend gemacht werden.

Mehr Infos zu Rechtsthemen und die Ansprechpartnerinnen in der IHK-Rechtsabteilung unter https://www.ostwestfalen.ihk.de/unternehmen-entwickeln/recht-steuern/recht-von-a-z/ 

     

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