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Intrastat – Meldepflichten im EU-Warenverkehr
Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren oder in der EU verzollte Waren aus Nicht-EU-Ländern/Drittlandswaren) sind im EU-Binnenmarkt in der Regel keine Zollformalitäten erforderlich. Das führt dazu, dass Warenlieferungen innerhalb der EU nicht statistisch erfasst werden. Um diese Lücke zu schließen, gibt es in allen EU-Ländern Meldepflichten im Rahmen der „Intrahandelsstatistik/Intrastat“. Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften erläutert – wer muss was, wann, wie, wo in Deutschland melden. Weitergehende ausführliche Informationen ergeben sich aus dem „Leitfaden zur Intrahandelsstatistik“ - https://www.destatis.de
Wer ist meldepflichtig?
Unternehmen, die Gemeinschaftswaren innerhalb der EU versenden oder aus anderen EU-Länder geliefert bekommen, sind zur Abgabe von statistischen Meldungen verpflichtet. Man spricht in diesem Zusammenhang rechtlich von „Versendung“ beziehungsweise „Eingang“. Bei Reihengeschäften oder beteiligten Unternehmen, die nicht alle in der EU ansässig sind, gelten – teilweise komplexe – Besonderheiten bei den Meldepflichten für Versendung oder Eingang.
Meldeschwellen – Basis für die Meldepflicht
Für die statistischen Meldepflichten gelten unterschiedliche Wertgrenzen.
Beim Warenversand müssen deutsche Lieferanten Intrastat-Meldungen abgeben, wenn deren im EU-Handel getätigten jährlichen Lieferungen in andere EU-Staaten den Wert von einer Million Euro (alle Jahressendungen addiert) überschreiten beziehungsweise sie im Vorjahr meldepflichtig waren.
Wareneingänge sind vom deutschen Warenempfänger anzumelden, wenn deren im EU-Handel getätigten jährlichen Einkäufe aus andere EU-Staaten den Wert von drei Millionen Euro (alle Jahressendungen addiert) überschreiten beziehungsweise sie im Vorjahr meldepflichtig waren.
Wird die jeweilige Wertgrenze erst im Laufe eines Jahres überschritten, so ist ab dem Monat des Überschreitens zu melden. Im nächsten Jahr gilt dann ab Januar eine Meldepflicht.
Meldezeitraum
Meldungen sind monatlich abzugeben, in der Regel bis zum zehnten Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats. Zeitliche Besonderheiten bestehen unter anderem bei Teilsendungen: Basis ist das Datum des Monats, in dem die letzte Teilsendung erfolgt ist.
Besteht eine grundsätzliche Meldepflicht und erfolgte in einem Monat kein Warenverkehr ist eine Fehlanzeige abzugeben
Was ist zu melden?
Alle Waren, die körperlich die Grenze eines EU-Landes überschreiten, egal ob mit oder ohne Berechnung (kostenlos). Für einige Waren beziehungsweise Verwendungszwecke gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht, die so genannte Befreiungsliste.
Besonderheit: Großbritannien gehört nicht mehr zur EU. Aber: Nord-Irland hat einen Sonderstatus und wird bei der Intrastat wie ein EU-Land behandelt = Statistische Meldepflicht bei Warenlieferungen zwischen der EU und Nord-Irland.
Meldedaten
- Versendungs und Empfangsland
- Warenbeschreibung
- achtstellige Zoll-Tarifwarennummer nach dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ - https://www.destatis.de
- Ursprungsland, Region/Bundesland
- Warenwert: Rechnungsbetrag und Grenzübergangswert (Nettowarenwert plus Transportkosten bis zur Grenze)
- Menge
- Geschäftsart (Verkauf, Rücksendung etc.)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer Verkäufer/Käufer - https://www.bzst.de
- Verkehrszweig (Straße, Flug etc.)
Transportmittel (LKW, Flugzeug etc.) An wen ist zu melden?
Meldungen erfolgend elektronisch an das „Statistische Bundesamt“ – https://www.destatis.de
Wichtig: Besteht eine Meldepflicht und wird diese fehlerhaft oder gar nicht erfüllt, kann das Statistische Bundesamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnen. Die Meldungen sind dann nachzuholen und ein Bußgeld kann verhängt werden.



