Politik und Standort
RECHT AKTUELL
Anders als in der Einzelzwangsvollstreckung gilt im Insolvenzverfahren nicht das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sondern es soll die bestmögliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit erreicht werden. Das bedeutet aber nicht, dass alle Gläubiger auch identisch behandelt werden. Abhängig von Art und Entstehungszeitpunkt der Forderung werden vielmehr Gläubigergruppen gebildet, die unterschiedliche Rechte und Befriedigungsaussichten haben.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger können geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und auf dieser Grundlage vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Das sollte so früh wie möglich geschehen. Da der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, sind aussonderungsberechtigte Gläubiger keine Insolvenzgläubiger und melden Ihre Forderung nicht zur Tabelle an. Ein Aussonderungsrecht wird insbesondere durch das Eigentum begründet.
Wird eine Ware unter (einfachem) Eigentumsvorbehalt verkauft und ist die Bezahlung ausgeblieben, begründet dies grundsätzlich ein Aussonderungsrecht, denn der Vorbehaltsverkäufer bleibt in dem Fall Eigentümer. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Wahl, ob er den Kaufvertrag erfüllen (und damit die noch ausstehenden Raten als Masseverbindlichkeiten bezahlen) oder die Erfüllung ablehnen möchte.
Absonderungsberechtigte Gläubiger können zwar nicht die Herausgabe eines Gegenstandes verlangen, sie sind aber berechtigt, sich aus dem Erlös, den ein bestimmter Gegenstand eingebracht hat, vorab zu befriedigen. Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören beispielsweise Gläubiger, die ein Pfandrecht über einen Gegenstand in der Masse zur Sicherung eines Anspruchs haben. Auch eine Sicherungsübereignung, Hypothek oder Grundschuld begründet ein Absonderungsrecht, ebenso der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel. Wenn es jedoch nicht zum Verlust des Eigentums gekommen ist, etwa weil die Ware noch im Lager vorhanden ist, liegt aber auch im Fall des verlängerten Eigentumsvorbehaltes ein Aussonderungsrecht vor. Auch das Absonderungsrecht sollte frühzeitig gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Wird die Gläubigerforderung durch die Verwertung nicht vollständig befriedigt, kann der Gläubiger diesen Differenzbetrag als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden.
Massegläubiger sind diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Zu den Masseforderungen gehören insbesondere die Verfahrenskosten und Verbindlichkeiten, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter nach Bestellung für die Masse begründet. Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.
Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger genannt, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Dies ist jedoch nur selten der Fall. Nachrangige Insolvenzforderungen sind zum Beispiel die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen.



