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OSTWESTFALEN WELTWEIT
Mit der neuen EU-Zwangsarbeitsverordnung verschärft die Europäische Union ihre Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten. Ziel der Regelung ist es, Produkte, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, vom Europäischen Markt fernzuhalten. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und prüfen, welche Bedeutung sie für ihre internationalen Lieferketten haben.
Die Verordnung (EU) 2024/3015 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die wesentlichen Regelungen zur Anwendung und Durchsetzung gelten jedoch erst ab dem 14. Dezember 2027. Bis dahin entwickelt die Europäische Kommission unter anderem Leitlinien und weitere Instrumente, die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen sollen.
Kern der Verordnung ist ein Verbot: Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen künftig nicht mehr auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Produkt innerhalb der EU gefertigt oder aus einem Drittstaat eingeführt wurde. Betroffen sind grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure, unabhängig von Unternehmensgröße, Branche oder Rechtsform. Dazu gehören Unternehmen, die Produkte in der EU verkaufen, importieren oder aus der EU ausführen.
Die Verordnung erfasst alle Produkte und Branchen. Entscheidend ist nicht das Herkunftsland eines Produkts, sondern die Frage, ob entlang der Lieferkette Zwangsarbeit eingesetzt wurde. Der Begriff der Zwangsarbeit orientiert sich an der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation. Gemeint ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich eine Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Im Unterschied zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder zur Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) führt die EU-Zwangsarbeitsverordnung keine allgemeine neue Sorgfaltspflicht für Unternehmen ein. Es geht nicht darum, dass Unternehmen künftig jede Stufe ihrer Lieferkette vollständig überprüfen müssen. Vielmehr schafft die Verordnung ein produktbezogenes Verbot. Werden Produkte nachweislich unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt, dürfen sie nicht auf dem EU-Markt angeboten werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bei einem begründeten Verdacht Untersuchungen einleiten und Informationen von Unternehmen anfordern. Wird Zwangsarbeit festgestellt, können die Behörden das Inverkehrbringen der Produkte untersagen. Bereits auf dem Markt befindliche Waren können zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. Bei Verstößen drohen Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden müssen.
Auch wenn die Verordnung erst Ende 2027 angewendet wird, lohnt es sich für Unternehmen, sich frühzeitig vorzubereiten. Ein erster Schritt ist, die eigenen Lieferketten transparenter zu machen und insbesondere kritische Vorprodukte, Rohstoffe und Lieferanten zu kennen. Eine risikobasierte Bewertung kann helfen, Bereiche mit erhöhtem Risiko zu identifizieren.
Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation: Unternehmen sollten darlegen können, wie sie Risiken bewerten und welche Maßnahmen sie ergreifen, um Risiken zu reduzieren.
Die EU-Kommission arbeitet derzeit an weiteren Unterstützungsangeboten, darunter Leitlinien für Unternehmen sowie einer Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken, die bei der Bewertung von Lieferketten helfen soll.
Die neue Verordnung bedeutet somit keine vollständige Neuausrichtung der bisherigen Lieferkettenprozesse. Sie unterstreicht jedoch die wachsende Bedeutung transparenter Lieferketten und eines strukturierten Risikomanagements. Unternehmen, die ihre internationalen Lieferbeziehungen bereits heute kennen und dokumentieren, schaffen eine gute Grundlage, um den Anforderungen ab 2027 zu begegnen.



