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Die EU-Lieferantenerklärung nach 2015/2447

Ein Lieferant erklärt seinem Kunden „Irgendetwas über seine Lieferung“ = Lieferantenerklärung?

Nein, bei der EU-Lieferantenerklärung handelt es sich um ein spezielles Zolldokument nach der EU-Verordnung 2015/2447, das innerhalb Deutschlands bzw. der EU von Unternehmen an Kunden ausgestellt wird, um den Zoll-Warenursprung für eine bestimmte Ware zu erklären. Diese Erklärung ist Basis für Zollbegünstigungen beim Import in Nicht-EU-Länder.

Es gibt vier Varianten von Erklärungen

1.    Lieferantenerklärung/LE für einzelne Sendungen

1.a) für Waren mit Präferenz-Ursprungseigenschaft

1.b) für Waren ohne Präferenz-Uursprungseigenschaft

2. Langzeit-Lieferantenerklärung/LLE bei regelmäßig wiederkehrenden Sendungen

2.a) für Waren mit Präferenz-Ursprungseigenschaft

2.b) für Waren ohne Präferenz-Ursprungseigenschaft

Formvorschriften einer LE/LLE www.zoll.de

-       Der korrekte, aktuelle Wortlaut nach Verordnung 2015/2247 ist zu verwenden, als Text auf Firmenbogen oder Formular.

-   Die Warenbezeichnung muss eindeutig, nachvollziehbar und handelsüblich sein.

-  Die Gültigkeit einer LLE darf maximal zwei Jahre betragen. Bei der Datierung und der damit zusammenhängenden Gültigkeitsfrist gelten Besonderheiten:

•   frühester Beginn der Gültigkeit in die Zukunft: sechs Monate ab Ausstellungsdatum

•  Beginn der Gültigkeit in die Vergangenheit/rückwirkend: maximal ein Jahr vom Ausstellungsdatum an gerechnet

Kann dieses rückwirkende Datum nicht eingehalten, darf nur eine LE sendungsbezogen ausgestellt werden.

•  Das Ausstellungsdatum darf nicht vor- oder zurückdatiert werden.

-       Aufbewahrungsfristen: zehn Jahre, beginnend mit Ablauf des laufenden Jahres des Gültigkeitszeitraums (§ 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 Abgabenordnung/AO)

Wer darf eine LE/LLE ausstellen?

Nur der Hersteller einer Ware kann „als erster in der Kette“ prüfen, ob die vorgeschriebenen Verarbeitungskriterien bei der Ermittlung des Zoll-Warenursprungs zutreffen und eine LLE/LE ausgestellt werden darf www.wup.zoll.de. Händler können diese LLE-/LE-Daten nur „umschreiben“ und an ihren Kunden weitegeben, sind aber verpflichtet zu prüfen, ob die Formvorschriften bei der ihnen vorliegenden Erklärung eingehalten wurden.

EU-Verordnungen 2015/2447 und 2026/1183

Aktuell sind die LE- bzw. LLE-Formulare nach der EU-Verordnung 2015/2447 zu verwenden. Im Juni 2026 wurden mit der EU-Verordnung 2026/1183 neue Vorschriften für Lieferantenerklärung veröffentlicht, die erst ab dem 23.06.2028 anzuwenden sind. Darum ist auf den korrekten Wortlaut nach Verordnung 2015/2447 und deren Formvorschriften zu achten, die zum Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind, unabhängig vom Gültigkeitszeitraum der Erklärung, der maximal zwei Jahre betragen darf – Beispiel: Ausstellungsdatum 01.01.2027, Gültigkeitszeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2028 = LE-/LLE-Erklärung nach 2015/2447.

IHK-„UZ“-Erklärung

Die LE-/LLE-Versionen des Zolls (2015/2447) sind nicht zu verwechseln mit der „(Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung“. Bei der IHK-Erklärung handelt es sich um einen Ursprungsnachweis im Zusammenhang mit IHK-Ursprungszeugnissen, die nichts mit den vorgenannten Zolldokumenten LE/LLE zu tun hat und sich durch die EU-Verordnung 2026/1183 nicht ändert.

     

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