Aus- und Weiterbildung
Eine Frage an…Bodo Venker
Schülerpraktika gehören zu den wichtigsten und prägendsten Maßnahmen der Berufsorientierung an weiterführenden Schulen. Mindestens ein Praktikum ist im verpflichtenden NRW-Landesprogramm „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) vorgesehen, manchmal absolvieren Schülerinnen und Schüler während ihrer Schulzeit auch weitere Praktika. Solche Betriebspraktika dauern in der Regel zwei bis drei Wochen und dienen der beruflichen Orientierung der Jugendlichen.
Müssen Praktikantinnen und Praktikanten extra versichert werden?
Eine gesonderte Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht besteht bei Schüler-Praktikantinnen und -Praktikanten üblicherweise nicht, da sie im Regelfall über ihre Familien versichert sind und die gesetzliche Unfallversicherung über deren Schule abgewickelt wird. Das heißt, dass Unfälle, die während des Praktikums oder auf dem Weg zwischen Praktikumsstelle und Wohnung stattfinden, durch die Unfallversicherung der Schule abgedeckt werden.
Anders sieht es bei freiwilligen Praktika — beispielsweise während den Ferienzeiten — ohne schulische Aufsicht aus. Hier ist bei möglichen Unfällen die Berufsgenossenschaft des Betriebs zuständig. Vermögens- und Sachschäden werden je nachdem von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Praktikanten beziehungsweise der Eltern übernommen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld bei den Krankenkassen und Berufsgenossenschaften hierzu Informationen einzuholen. Der Betrieb sollte außerdem sorgfältig darauf achten, dass die abverlangte Arbeitszeit des Schülers oder der Schülerin in einem angemessenen Verhältnis zu Reifegrad und physischer Konstitution steht. Die individuelle Belastbarkeit der Schülerinnen oder der Schüler, die erstmals einer „richtigen“ Arbeit nachgehen, kann sehr unterschiedlich ausfallen und sollte vom Betrieb berücksichtigt werden.