Fachthema
Umsatzsteuer und Rechnung bei Dreiecksgeschäften
Im internationalen Warenverkehr sind Lieferketten, die als Reihengeschäfte vereinbart werden, keine Seltenheit. Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Liefergeschäfte über einen Gegenstand ab. Dieser Gegenstand wird aber von einem der am Reihengeschäft beteiligten Personen unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Reihe zum letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet. Bei einem solchen Reihengeschäft liegen jeweils separat zu beurteilende Lieferungen der einzelnen Unternehmer in der Reihe vor. Sind die Unternehmer jedoch innerhalb der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst und wird der Gegenstand bezogen auf die letzten drei Unternehmer nicht vom Endabnehmer befördert oder versendet, so kann der letzte Verkäufer die Vereinfachungsregelung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in Anspruch nehmen. Dadurch erreicht er, dass der Endabnehmer im Bestimmungsland die Erwerbsteuer schuldet. Der letzte Verkäufer in der Reihe hat dem Endabnehmer in diesem Fall jedoch eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Ferner ist in dieser Rechnung auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Sollte dieser Hinweis fehlen, so liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor und es sind die allgemeinen Regeln anzuwenden. Der letzte Verkäufer (und nicht der letzte Abnehmer) muss in diesem Fall im Bestimmungsland Umsatzsteuer abführen, welche er bei Anwendung der Vereinfachungsregel vermeiden könnte. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2024 kann eine Rechnung ohne diesen Hinweis jedoch nicht nachträglich berichtigt werden. Unternehmer, welche diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten daher zwingend auf eine korrekte Rechnungsausstellung achten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass es im B2B-Bereich Konstellationen geben kann, die abgesehen von den Übergangsfristen ab dem 01.01.2025 eine Elektronische Rechnung vorsehen. Unternehmer mit Reihengeschäften sollten sich daher in diesem Zusammenhang auch mit den technischen Erfordernissen vertraut machen, da Zusatzangaben bei den deutschen Standartrechnungsformaten einer X-Rechnung oder ZUGFeRD-Rechnung aktuell nur in einem beschränkten Rahmen möglich sind.
Weitere Informationen unter:
www.ridetreuhand.de