Politik und Standort
RECHT AKTUELL
Nicht nur Gründerinnen und Gründer, auch viele langjährige Unternehmerinnen und Unternehmer möchten wissen, wie die Kammermitgliedschaft zustande kommt. Besonders häufig wird dabei gefragt, welche Kriterien über die Zuordnung zur Industrie- und Handelskammer und/oder zur Handwerkskammer entscheiden.
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist gesetzlich geregelt. Zentrale Norm ist § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Vereinfacht lässt sich dieser entnehmen, dass jeder, der eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt und nicht als reiner Handwerksbetrieb ausschließlich der Handwerkskammer zuzuordnen ist, Mitglied der Industrie- und Handelskammer wird, in deren Kammerbezirk das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält.
Die Zuordnung zur Handwerkskammer wiederum erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst ist entscheidend, ob das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die überhaupt zu einem handwerksfähigen Gewerbe gehören. Diese sind in den Anlagen A (zulassungspflichtige Handwerke) und B (zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe) zur Handwerksordnung (HWO) aufgelistet. In einem zweiten Schritt muss beurteilt werden, ob diese Tätigkeiten handwerksmäßig betrieben werden oder ob es sich um eine industrielle Produktion handelt. Hierbei spielen Aspekte wie etwa ein arbeitsteiliges Vorgehen oder auch eine hohe Spezialisierung der einzelnen Mitarbeitenden eine Rolle.
Häufig kommt es vor, dass Unternehmen sowohl handwerkliche als auch der IHK-zugehörige Tätigkeiten ausüben. In einem solchen Fall spricht man von einem Mischbetrieb und es kann zu einer doppelten Mitgliedschaft kommen. Wichtig ist jedoch, dass eine Doppelmitgliedschaft nicht zugleich doppelte Beiträge bedeutet, es kommt vielmehr zu einer Teilung.
Bei der IHK-Mitgliedschaft handelt es sich um einen Automatismus. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist auch die Mitgliedschaft gegeben. Einer gesonderten Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer bedarf es nicht.