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Aus- und Weiterbildung

Eine Frage an … Björn Kelle

Der Berufsschulunterricht ist ein integraler Bestandteil der Dualen Ausbildung und spielt eine entscheidende Rolle für den Lernerfolg der Auszubildenden. Ein Thema, dass Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende immer wieder beschäftigt, ist die Frage, wie die Berufsschulzeit konkret auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

War vor dem Jahr 2020 die Anrechnung für volljährige Auszubildende allein durch Rechtsprechung und ausschließlich für jugendliche Auszubildende gesetzlich geregelt, so änderte sich dieses durch die Novellierung des BBiG zum 01.01.2020. Hier wurden in § 15 -unabhängig vom Alter der Auszubildenden - die Freistellungspflichten und Anrechnungszeiten detailliert festgelegt und somit eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Konkret ist geregelt, dass Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und dafür entsprechend freizustellen sind.

Regelungen zur Anrechnung

An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden dürfen Auszubildende dabei einmal pro Woche nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. An einem zweiten Berufsschultag in der Woche wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen („vom ersten bis zum letzten Läuten der Schulglocke“) auf die Ausbildungszeit angerechnet. Nach dem Ende des Schulunterrichts ist dann eine weitere Beschäftigung im Betrieb zulässig.

Neu seit dem 1 August 2024 ist, dass hier dann auch die Wegezeit von der Schule zum Betrieb angerechnet werden muss. Weiterhin nicht angerechnet werden hingegen die Wegezeiten, die Auszubildende von zu Hause zur Schule hin oder zurück benötigen.

Fällt der Unterricht aus, so entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass Auszubildende sich unverzüglich mit dem Betrieb in Verbindung setzen müssen um ggf. in diesen zurückzukehren. Diese Regelungen beziehen sich alle sowohl auf den Präsenzunterricht, als auch auf einen etwaigen virtuellen Unterricht.

Bei Blockunterricht sind die Regelungen deutlich einfacher: Blockunterricht mit mindestens 25 Wochenstunden, die ja im Regelfall immer unterrichtet werden, wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.

Die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit ist ein zentraler Aspekt der Dualen Ausbildung. Eine frühzeitige offene und transparente Kommunikation der Regelungen zwischen Ausbilderinnen und Ausbildern mit ihren Auszubildenden gewährleistet Sicherheit und Fairness für beide Seiten.

     

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