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Politik und Standort

Recht aktuell

Marken haben im Geschäftsverkehr eine große Bedeutung. Als Kennzeichen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen stehen sie für deren Qualität und Image und sorgen für eine Wiedererkennung beim Kunden. Mit der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt verfolgen Unternehmen das Ziel, dieses Kennzeichen vor einem Missbrauch, insbesondere durch Nachahmung, zu schützen und sich damit die wichtige Marketingfunktion der Marke zu erhalten. Häufig besteht dabei der Wunsch, auch Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs dem Zugriff etwa eines Konkurrenten zu entziehen. Doch ist das möglich?

Prinzipiell kann jedes Zeichen geschützt werden, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Besonders häufig handelt es sich dabei um Worte („Wortmarke“), Bilder („Bildmarke“) und Kombinationen aus Wort und Bild („Wort-Bildmarke“), wie etwa das klassische „Logo“.

Wenn nun aber Worte ausschließlich die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen näher bezeichnen (etwa das Wort „Schokolade“ für eine Tafel Schokolade), handelt es sich um rein beschreibende Angaben, denen es in der Regel an Unterscheidungskraft fehlt und die aus diesem Grund nicht als reine Wortmarken eingetragen werden können. Hintergrund ist, dass ein Interesse der Allgemeinheit besteht, dass solche Bezeichnungen freigehalten werden und ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr möglich bleibt. Nur in engen Ausnahmefällen, nämlich wenn die Marke benutzt wurde und sich infolgedessen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, kann hier von einer Unterscheidungskraft und damit einer Eintragungsfähigkeit ausgegangen werden. Die Hürden hierfür sind aber hoch, ein erheblicher Teil dieser maßgeblichen Verkehrskreise muss dafür erkennen, dass die Marke von dem anmeldenden Unternehmen stammt.

Eine vermeintliche Lösung für dieses Dilemma bietet die Eintragung als Wort-Bildmarke. Sofern zumindest der Bildbestandteil unterscheidungskräftig ist (also nicht etwa, wenn dieser lediglich aus verkehrsüblichen Buchstaben und Zahlen besteht), kann eine rein beschreibende Angabe mit diesem Bild kombiniert und als Wort-Bildmarke eingetragen werden. Die Krux ist jedoch, dass auch hierdurch keine Möglichkeit geschaffen wird, anderen die Nutzung des enthaltenen Wortes zu verbieten, da die Wort-Bildmarke den beschreibenden Bestandteil nicht gesondert, sondern nur in seiner konkreten grafischen Gestaltung schützt. Worte werden durch die Wort-Bildmarke nur dann gesondert geschützt, wenn diese auch gesondert als Wortmarke geschützt werden könnten.

Mehr Infos zu Rechtsthemen und die Ansprechpartnerinnen in der IHK-Rechtsabteilung unter https://www.ostwestfalen.ihk.de/unternehmen-entwickeln/recht-steuern/recht-von-a-z/

 

 

     

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