Aus- und Weiterbildung
Teilhabe ermöglichen
Gemäß § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) müssen alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, abhängig von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze.
Generelles Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben lassen zu können, insbesondere auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs. Mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen in Arbeit gehalten und gezielter unterstützt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber vor, die trotz Beschäftigungspflicht keine oder zu wenige schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Diese wurde zum Jahresbeginn nochmals angepasst.
Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 Absatz 3 SGB IX wurden wie folgt ab 1. Januar 2025 erhöht:
Stufe 1 Beschäftigungsquote 3 bis < 5 Prozent: 155 statt bisher 140 Euro
Stufe 2 Beschäftigungsquote 2 bis < 3 Prozent: 275 statt bisher 245 Euro
Stufe 3 Beschäftigungsquote 0 bis < 2 Prozent: 405 statt bisher 360 Euro
Stufe 4 Beschäftigungsquote 0 Prozent: 815 statt bisher 720 Euro
Die neue Staffelung wird erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen sein, wenn sie für das Berechnungsjahr 2025 fällig wird. Für kleinere Unternehmen gelten wie bisher Sonderregelungen.
„Bei der Besetzung offener Stellen Fachkräfte mit Behinderungen einzuplanen, lohnt sich nicht nur, um die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu vermeiden“, sagt Benjamin Lowack, Fachberater für betriebliche Inklusion in der IHK Ostwestfalen. „Auch wenn Menschen bestimmte gesundheitliche Einschränkungen mitbringen, können sie Meister ihres Fachs sein“, so Lowack weiter. So können beispielsweise Menschen mit einer Gehbehinderung hervorragend kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Manchmal müsse ein bisschen quergedacht werden, um zu guten Lösungen zu kommen. Offenheit sei dabei ein guter erster Schritt.
Kontakt:
Benjamin Lowack, Fachberater für Inklusion, Tel.:0521 554-179, E-Mail: b.lowack@ostwestfalen.ihk.de