Fachthema
Das Gewährleistungsregime in Unternehmenskaufverträgen
Der Verkauf eines Unternehmens kann auf zwei Arten erfolgen: entweder durch Verkauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal) oder durch Verkauf des Unternehmensvermögens (Asset Deal). In der Praxis wird oft der Share Deal bevorzugt, da hierbei lediglich die Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Beim Asset Deal hingegen müssen sämtliche Vermögenswerte sowie bestehende Verträge — mit Zustimmung der Vertragspartner — einzeln übertragen werden.
Rein rechtlich betrachtet handelt es sich beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen um den Kauf eines Rechts. Daher gelten grundsätzlich die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Doch genau hier liegt das Problem: Diese gesetzlichen Regeln sind nicht auf den Unternehmenskauf zugeschnitten.
In der Praxis hat sich deshalb ein spezielles vertragliches Haftungssystem etabliert, das die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Dieses System basiert auf bestimmten Standards, die in den meisten Unternehmenskaufverträgen ähnlich sind. Ist das Haftungskonzept gut durchdacht, bleibt dem Käufer für Ansprüche über die vertraglich vereinbarte Haftung hinaus nur der Weg über die sogenannte Vorsatzhaftung. Denn bei vorsätzlichem Verhalten greifen gesetzliche Bestimmungen, die eine vertragliche Haftungsbegrenzung unwirksam machen — der Verkäufer haftet dann auch der Höhe nach unbeschränkt.
Dabei wird Vorsatz oft mit absichtlicher Täuschung gleichgesetzt. Tatsächlich umfasst er jedoch auch den sogenannten Eventualvorsatz: Das bedeutet, der Verkäufer muss nicht sicher wissen, dass er täuscht. Es reicht aus, dass er es für möglich hält und dies in Kauf nimmt. Ein Beispiel: Der Verkäufer gibt eine Information weiter, obwohl er nicht sicher ist, ob sie korrekt ist. Falls sich später herausstellt, dass die Information falsch war, kann er unbegrenzt haften.
Das zeigt: Wer Haftungsrisiken minimieren will, sollte bereits vor Vertragsabschluss größte Sorgfalt walten lassen.