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Fachthema

Kleinunternehmerregelung bei Exporten

Ab dem 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung reformiert. Bisher mussten Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen bis 22.000 € die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Diese Kleinunternehmergrenze wurde für Inlandsunternehmer nun auf 25.000 € erhöht. Die zu Beginn eines Jahres maßgebliche voraussichtliche Umsatzgrenze von 50.000 € wird durch eine neue Grenze von 100.000 € ersetzt. Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt aber sofort die Kleinunternehmerregelung. Neu ist zudem, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Umsätze steuerfrei sind. Diese Neuerungen haben abgesehen von den neuen Grenzwerten keine wesentlichen Änderungen in der Praxis zur Folge. Ab 2025 können aber inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen.
Hierzu muss der Unternehmer
die Kleinunternehmerregelung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorher beantragen, um eine sog. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erhalten. Für die Regelung im Ausland maßgebend ist aber zum einen, dass die Umsatz-grenzen des jeweiligen Landes nicht überschritten werden und zum anderen der gesamte EU-Umsatz eine Umsatzgrenze von 100.000 € nicht überschreitet. Zur Überprüfung der 100.000 € ist der Unternehmer verpflichtet dem BZSt quartalsweise die Kleinunternehmerumsätze zu melden. Die Kleinunternehmerregelung kann in den übrigen EU-Mitgliedstaaten im Übrigen auch dann genutzt werden, wenn im Inland die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt wird. Dieses dürfte insbesondere für kleinere Unternehmer eine wesentliche Vereinfachung darstellen. Hinzu kommt, dass Kleinunternehmer entgegen der ursprünglichen Gesetzesinitiative nicht verpflichtet sind E-Rechnungen schreiben zu müssen. Zur weiteren Optimierung der Geschäftsabläufe sollten die neuen Möglichkeiten daher schnell in Erwägung gezogen werden und ggf. die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragt werden.

     

Weitere Informationen unter:

www.ridetreuhand.de 

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