Fachthema
Wichtige Neuerungen im Mietrecht
Das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungs-gesetz hat wesentliche Änderungen auch im Gewerbe- und Wohnraummietrecht gebracht.
Bislang unterlag der Abschluss von Gewerberaummietverträgen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr dem strengen Schriftformerfordernis, das eine eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien voraussetzte. Ein Verstoß führte dazu, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen galt und ordentlich gekündigt werden konnte. Dadurch war es Vermietern und Mietern möglich, sich aus vermeintlich langfristigen und lästig gewordenen Mietverträgen vorzeitig zu lösen. Für den Abschluss von Neuverträgen gilt nun die Textform, sodass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger — beispielsweise per E-Mail — ausreichend ist. Für bestehende Mietverträge gilt noch eine Übergangsfrist von einem Jahr, sodass befristete Mietverhältnisse aufgrund eines Schriftformmangels voraussichtlich nur noch bis zum 31. Dezember 2025 vorzeitig beendet werden können. Mietvertragsparteien sind daher gehalten, noch in diesem Jahr Ihre Vertrags-vereinbarungen prüfen zu lassen. In jedem Fall sollten auch bei Neuverträgen alle vereinbarten Vertragsinhalte in einem ausge-arbeiteten Vertragstext festgehalten werden. Der wesentliche Vorteil der Neuregelung liegt sodann in der Beschleunigung des Vertragsabschlusses.
Im Wohnraummietrecht erleichtert das Gesetz die Widerspruchsmöglichkeiten von Mietern. Künftig können Kündigungen unter Berufung auf Härtefallgründe in Textform widersprochen werden. Vermieter dürfen fortan Betriebskostenabrechnungen in elektronischer Form bereitstellen. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Papieroriginale besteht mieterseitig nicht mehr, sofern die digitalen Dokumente sämtliche erforderlichen Informationen enthalten.