Politik und Standort
Recht aktuell
Über Homeoffice wird viel diskutiert. Es handelt sich um die wohl gängigste umgangssprachliche Bezeichnung für die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte und damit um ein wichtiges Flexibilisierungsinstrument in der Arbeitswelt. Doch was genau bedeutet eigentlich „Homeoffice“, wie verhält es sich mit den Begriffen „Telearbeit“ und „mobile Arbeit“ und was hat es eigentlich mit „Heimarbeit“ und „freier Mitarbeit“ auf sich?
In der Fachwelt werden „Homeoffice“ und „Telearbeit“ in der Regel synonym verwendet. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung. Demnach sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Die Einrichtung eines solchen Telearbeitsplatzes setzt voraus, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert wurde. Bei der Telearbeit finden zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung Anwendung. Das bedeutet, dass grundsätzlich dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie beim innerbetrieblichen Arbeitsplatz gelten.
Demgegenüber ist „mobiles Arbeiten“ gesetzlich nicht definiert. Gemeint ist damit eine Arbeitsweise ohne Bindung des Arbeitnehmers an ein — häusliches — Büro. Die Arbeit kann hierbei über mobile Endgeräte wie Notebooks, Tablets oder Smartphones an wechselnden Orten erbracht werden.
Auch wenn die Begrifflichkeiten auf den ersten Blick etwas anderes suggerieren, handelt es sich bei „Heimarbeit“ und „freier Mitarbeit“ nicht um Gestaltungen von Arbeitsverhältnissen. Heimarbeiter sind Personen, die in selbstgewählter Arbeitsstätte — der eigenen Wohnung oder einer selbstgewählten Betriebsstätte — allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeiten. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird jedoch dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen. Da Heimarbeiter nicht persönlich von ihren Vertragspartnern abhängig sind, handelt es sich nicht um Arbeitnehmer. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit finden dennoch einzelne arbeitsrechtliche Regelungen auf sie Anwendung.
Noch weiter vom Arbeitnehmerstatus entfernt sind „freie Mitarbeiter“. Es handelt sich um selbstständige Personen, die nicht den Weisungen des Vertragspartners unterliegen und auch nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind.
Wenn die Arbeitsleistung ganz oder teilweise außerhalb der Betriebsstätte erbracht werden soll, ist es für alle Beteiligten wichtig, präzise Regelungen zu treffen. Informationen darüber, was bei der Einführung von Homeoffice, mobiler Arbeit und Co. bedacht werden sollte, erhalten Interessierte bei der IHK Ostwestfalen.