Politik und Standort
Ostwestfalen weltweit
Deutsche Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten legen fest, welche Daten in Rechnungen stehen müssen. Doch was ist mit Vorgaben im Kundenland — oftmals eine Herausforderung aufgrund fehlender Informationen und technischer Umsetzung. Denn, in jedem Empfangsland der Welt gelten andere gesetzliche Vorschriften, hinzu kommen Kundenwünsche, die zu berücksichtigen sind.
Und: Nicht immer können alle Forderungen nach Rechnungsinhalten erfüllt werden, weil sie nach deutschem oder EU-Recht nicht erlaubt sind.
Hier kann nur ein Überblick über einige wesentliche Punkte gegeben werden, die beim Import im Kundenland zu beachten sind.
Rechnungen sind auf dem Firmenbogen des Verkäufers, adressiert an den Käufer, zu schreiben. Klingt logisch, wird aber leider nicht immer eingehalten und ist somit bereits der erste Stolperstein.
Ein weiterer Punkt ist, dass eine Rechnung in Deutsch in den meisten Empfangsländern nicht akzeptiert wird. Englisch ist international üblich, es kann aber auch zum Beispiel Französisch oder Spanisch gefordert werden. Es sollte vermieden werden, dass die Rechnung in einem „Sprachengemisch“ geschrieben wird.
Dann stellt sich die Frage, um was für eine Rechnung es sich handelt. Man unterscheidet zwischen Handelsrechnungen bei entgeltlichen Geschäften und Proformarechnungen, wenn kein Geld fließt.
Was sind also die Inhalte, damit eine Importverzollung stattfinden kann?
Handelsrechnung – „Bezahl-Rechnung“
• vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
• Angabe des Warenempfängers, wenn vom Käufer abweichend
• Rechnungsdatum
• Rechnungsnummer
• handelsübliche Bezeichnung der Waren/für den Importzöllner „verständlich“
• Zolltarifnummer des Exportlandes, evtl. ergänzt um die Zolltarifnummer des Importlandes; wichtig: weltweit sind die ersten 4 — 6 Stellen einheitlich
• Zolltarifnummer des Importlandes
• Mengenangaben, die für die Warenart üblich ist: Stück, kg, Liter, m², m³
• Einzel- und Gesamtpreis pro Warenposition
• Hinweise zu evtl. Rabatten
• Ursprungsland der Waren
• Verpackungsangaben: Art, Markierungen, Gewicht (netto, brutto)
• Lieferbedingungen
• Zahlungsbedingungen
• Zeitpunkt der Lieferung
• Fracht- und Versicherungskosten
• evtl. Erklärung zu Preisen, Warenursprung, Vertragsbesonderheiten je nach Empfangsland
Proforma-Rechnung
Inhaltlich entspricht sie der Handelsrechnung, soweit die Daten bei Warenversand vorliegen bzw. zutreffend sind.
Sie findet Anwendung
• als Vorabrechnung, zum Beispiel bei Lizenzpflichten im Importland, um diese zu beantragen
• bei Teillieferungen, für die erst später eine Handelsrechnung erstellt wird
• bei kostenlosen Lieferungen (Warenmuster, Garantiefälle) für die Importverzollung
• vorübergehenden Ausfuhr, wenn kein IHK-Carnet verwendet werden darf, da ein evtl. Warenverbleib im Land geplant ist
Wichtig: In der Proforma-Rechnung muss immer der tatsächliche Wert der Ware angegeben werden, eine „Nullrechnung“ darf nicht ausgestellt werden.