Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Aus- und Weiterbildung

Ausgleichsabgabe 2026: Neue Staffelung erstmals relevant

Gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 154 SGB IX müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitenden besetzt sein. Wird diese Quote nicht erreicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an, deren Höhe sich nach der Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze richtet.

Ziel der Regelung ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Gleichzeitig gewinnt das Thema angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels zunehmend an Bedeutung: Gut qualifizierte Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen stärker in Arbeit gehalten und gezielt unterstützt werden.

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts hat der Gesetzgeber die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erhöht, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen. Die Neuregelung trat bereits 2024 in Kraft und wurde zum 1. Januar 2025 nochmals angepasst. Erstmals spürbar wird die neue Staffelung zum 31. März 2026, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

Für kleinere Betriebe gelten weiterhin besondere Regelungen und abgestufte Verpflichtungen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema beschäftigen und prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, inklusive Beschäftigung aktiv zu gestalten.

Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 Absatz 3 SGB IX:

Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % (Pflichtsatz) - 155 €

Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % - 275 €

Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 % - 405 €

Beschäftigungsquote von 0 % - 815 €

Die Anzeige erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung.

Mit dem Ersparnisrechner können Betroffene sich einen schnellen Überblick über die Einsparmöglichkeiten bei der Einstellung oder Ausbildung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschaffen. Den Link ist über den nachfolgenden QR-Code erreichbar.

„Die Einbindung von Fachkräften mit Behinderungen zahlt sich für Unternehmen in vielerlei Hinsicht aus — nicht nur finanziell“, sagt Benjamin Lowack, Fachberater für Inklusion bei der IHK Ostwestfalen. „Auch mit gesundheitlichen Einschränkungen können Menschen wahre Expertinnen und Experten auf ihrem Gebiet sein.“ Als Beispiel nennt Lowack einen Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung, der mithilfe assistiver Technologien hochkonzentriert im Bereich Datenanalyse oder Controlling arbeitet. Entscheidend sei nicht die Einschränkung, sondern der Blick auf Kompetenzen und individuelle Stärken.

 

Kontakt:

Benjamin Lowack

Fachberater für Inklusion

Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA)

Tel.: 0521 554-179

E-Mail: b.lowack@ostwestfalen.ihk.de