Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Politik und Standort

Was hat es mit dem Widerrufsbutton auf sich?

RECHT AKTUELL

Wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Vertrag schließt, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich binnen 14 Tagen von diesem Vertrag wieder zu lösen. Von diesem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, das inzwischen fester Bestandteil des deutschen Zivilrechts ist, wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers nötig — nicht ausreichend ist etwa, lediglich die gekaufte Ware zurückzusenden. Hierfür steht dem Verbraucher nicht nur die gesetzliche Musterwiderrufserklärung zur Verfügung, der Widerruf kann vielmehr auch auf anderem Wege, beispielsweise per Telefon oder E-Mail, erklärt werden.

Eine weitere Erleichterung für Verbraucher sieht das Gesetz seit dem 19.06.2026 vor: Unternehmer, die Verbrauchern die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche, beispielsweise eine Homepage, zu schließen, müssen nun einen Widerruf per Widerrufsbutton auf der jeweiligen Benutzeroberfläche ermöglichen. Dieser Button soll bewirken, dass der Widerruf für den Verbraucher genauso einfach ist wie der Vertragsschluss. Da der Verbraucher aber gleichzeitig auch vor einem versehentlichen Widerruf geschützt werden soll, darf die Widerrufserklärung nicht nur durch einen einfachen Klick auf den Button ausgelöst werden, sondern erst nach einer Bestätigung durch den Verbraucher. Dieser muss außerdem bestimmte Informationen übermitteln können. Im Einzelnen sind das der Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, sowie Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist. Diese Eingangsbestätigung ist ebenfalls zwingend vorgesehen. Der Widerrufsbutton muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Die Einhaltung der Vorschriften über den Widerrufsbutton ist nicht nur deshalb wichtig, weil ihre Nichteinhaltung vertragliche Konsequenzen oder Abmahnrisiken mit sich bringen kann. Es gibt vielmehr auch Bußgeldtatbestände, die an die Verletzung von Verbraucherinteressen in Verbraucherverträgen anknüpfen. Onlineshop-Betreiber, aber auch alle anderen Unternehmer, die Fernabsatzverträge anbieten, bei denen ein Widerrufsrecht besteht, sollten ihre Benutzeroberfläche auf den Prüfstand stellen und dabei nicht nur den Widerrufsbutton selbst, sondern auch die Widerrufsbelehrung im Blick haben, denn auch hier besteht ein Anpassungsbedarf.