Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Titelthema

Rechtsfähige Stiftungen – ein kleines 1x1 der wichtigsten Begriffe

Beständig und zweckgebunden

Stiftungen sind ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenslandschaft. Doch was ist eine rechtsfähige Stiftung, wann ist diese Rechtsform sinnvoll und welche Einschränkungen bringt sie mit sich? Fünf Antworten zum Stiftungsrecht.

Was ist eine Stiftung?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert die rechtsfähige Stiftung als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Im Grundsatz handelt es sich um eine Vermögensmasse, die für die Ewigkeit einem bestimmten Zweck dienen soll. Es gibt aber auch Stiftungen, die auf eine bestimmte Laufzeit ausgelegt sind, innerhalb derer das Stiftungsvermögen zu verbrauchen ist, so genannte Verbrauchsstiftungen. 

Die Stiftung ist nicht mitgliedschaftlich organisiert. Diejenigen, die Zuwendungen von der Stiftung erhalten, werden Destinatäre genannt. Ihre Rechtsstellung im Verhältnis zur Stiftung kann unterschiedlich ausgestaltet sein, häufig liegt es im Ermessen der Stiftungsorgane, ob und in welchem Umfang Leistungen an die Destinatäre erfolgen, es sind aber auch Satzungsregelungen möglich.

Das wesentliche Merkmal der Stiftung ist ihre Beständigkeit. Der vom Stifter vorgegebene Stiftungszweck kann nur in sehr seltenen Ausnahmesituationen geändert werden und auch die Auflösung der Stiftung ist nur dann möglich, wenn sie endgültig gescheitert ist. Zuvor müssen aber Umgestaltungen vorgenommen werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks kommt in Betracht, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, beispielsweise, wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen, oder wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

Wofür eignen sich Stiftungen?

Die Stiftung zeichnet sich durch ihre Dauerhaftigkeit und ihre strenge Zweckbindung aus. ­Ent-scheidend für die Tätigkeit der Stiftung ist — anders als bei anderen Rechtsformen — nicht der aktuelle Wille von Gesellschaftern, sondern der Wille des Stifters wie er bei Stiftungsgründung bestand. Die Stiftung eignet sich damit nur dann als Rechtsform, wenn gerade eine solche Beständigkeit gewünscht ist. Ein klassischer Bereich sind gemeinnützige oder soziale Zwecke. Die Stiftung wird aber beispielsweise auch zur Sicherung von Familienunternehmen genutzt: Familienstiftungen dienen oftmals der langfristigen ­finanziellen Absicherung der Familienmitglieder bei gleichzeitiger Schaffung einer stabilen Unternehmensnachfolge und -kontinuität. Stiftungen können mit jedem Zweck gegründet werden, der nicht gegen gesetzliche Verbote oder zwingende Grundsätze der Rechts- und Verfassungsordnung verstößt. Ob die Stiftung privatnützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, hat in erster Linie steuerrechtliche Konsequenzen. Neben den allgemeinen rechtlichen Fragen sollten also stets auch steuerrechtliche Erwägungen berücksichtigt werden. 

Wie wird eine Stiftung gegründet?

Die Gründung der Stiftung erfolgt in zwei Schritten, das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes. Das Stiftungsgeschäft setzt sich aus der Satzung und der Widmung des Vermögens, das der Stiftung zur Verfügung gestellt wird, zusammen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen über den Zweck der Stiftung, ihren Namen, ihren Sitz und die Bildung des Vorstandes enthalten. Wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgesehen ist, muss das Stiftungsgeschäft schriftlich erfolgen. Es kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Stiftungsgeschäft vorliegen und wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Die zuständige Landesbehörde ist in den meisten Fällen die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Stiftung ihren Sitz hat. Für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld ist das die Bezirksregierung Detmold. Diese ist auch für die staatliche Stiftungsaufsicht zuständig. 

Wie handelt die Stiftung?

Bei der Stiftung handelt es sich um eine juristische Person, also um ein rechtlich verselbstständigtes künstliches Gebilde, das wie ein Mensch, eine natürliche Person, Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, benötigen juristische Personen Organe, die für sie handeln. Im Fall der Stiftung ist zwingend ein Vorstand nötig, der die Geschäfte der Stiftung führt und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann auch aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Eine flexible Gestaltung der Stiftungsstruktur ist dadurch möglich, dass die Satzung neben dem Vorstand auch weitere Organe vorsehen kann, wie beispielsweise einen Stiftungsrat als Kontrollgremium oder ein beratendes Kuratorium. 

Warum wird die Stiftung beaufsichtigt?

Stiftungen werden nach landesrechtlichen ­Regelungen durch Landesbehörden beaufsichtigt. Dies hängt damit zusammen, dass die Stiftung als Rechtsform ohne Mitglieder besonderes schutzbedürftig ist. Die Überwachung dient der Sicherung der Stiftungsinteressen, es soll gewährleistet werden, dass das Vermögen der Stiftung dem satzungsmäßigen Zweck zugutekommt. Die Aufsicht kann bei Verstößen gegen die Satzung oder das Gesetz Maßnahmen ergreifen, um die rechtmäßige Zweckerfüllung sicherzustellen. 

 

Anna Hönisch, IHK