Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Politik und Standort

RECHT AKTUELL

Darf ich einen ehemaligen Arbeitnehmer nach drei Jahren wieder befristet einstellen?

Arbeitnehmer kommen und gehen — in vielen Unternehmen sogar mehrfach. So kommt es nicht selten vor, dass es einen ehemaligen Mitarbeiter nach einem Arbeitsplatzwechsel wieder in die alte Wirkungsstätte zurückzieht. Doch ist es in einem solchen Fall auch eine befristete Wiedereinstellung möglich?

Entscheidend ist zunächst, ob eine Befristung mit oder ohne Sachgrund angedacht ist. Befristungen mit Sachgrund zeichnen sich dadurch aus, eine besondere Interessenlage die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Beispiele hierfür sind etwa Elternzeitvertretungen oder Probezeiten. Hierfür ist nicht entscheidend, ob mit dem Mitarbeiter schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sondern ob der Sachgrund tatsächlich gegeben ist. Im Fall der Probezeitbefristung bedeutet das beispielsweise, dass eine solche nicht in Betracht kommt, wenn dem Arbeitgeber die persönliche und fachliche Eignung für die konkret vorgesehene Tätigkeit aufgrund einer vorangegangenen Beschäftigung bereits bekannt ist, wohl aber, wenn der Arbeitnehmer nun eine deutlich andere Tätigkeit übernehmen soll.

Mit der sachgrundlosen Befristung besteht prinzipiell die Möglichkeit, einen Mitarbeiter auch ohne das Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrund befristet einzustellen. Auf der einen Seite entfällt damit eine hohe Hürde, für die sachgrundlose Befristung gelten aber zum Ausgleich der arbeitnehmerseitigen Interessen weitere Voraussetzungen und Schranken. Eine davon stellt das in § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der Vorbeschäftigung dar. Danach ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In der Vergangenheit gab es eine höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dieses Verbot nicht gelten sollte, wenn das das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurücklag. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht gekippt mit dem Ergebnis, dass im Grundsatz jede vorhergehende Beschäftigung einer sachgrundlosen Befristung entgegensteht. Nur in ganz engen Ausnahmefällen (eine Vorbeschäftigung, die ganz anders geartet war, sehr lange zurückliegt oder nur von sehr kurzer Dauer war) kommt eine Ausnahme von diesem Verbot in Betracht, in der Praxis spielen diese Ausnahmen aber wegen des starken Ausnahmecharakters kaum eine Rolle.