Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Politik und Standort

Kann ich mit dem Einwurf-Einschreiben (noch) belegen, dass ein Brief tatsächlich angekommen ist?

RECHT AKTUELL

Im Geschäftsleben kommt es immer wieder zu Situationen, in denen die Ankunft eines Briefes zu einem gewissen Zeitpunkt nachgewiesen werden muss. Das wohl bekannteste Beispiel ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Geht die schriftliche Kündigungserklärung überhaupt nicht zu, entfacht sie keine rechtliche Wirkung. Landet das Kündigungsschreiben später als beabsichtigt im Briefkasten des Empfängers, kann dies ungewollte Folgen für die Laufzeit des Vertrages haben. Nicht selten kommt es also zum Streit darüber, wann genau eine Kündigung zugegangen ist und wann dementsprechend die Kündigungsfrist zu laufen beginnt und endet. 

Eine mit moderaten Kosten und geringem Aufwand verbundene Möglichkeit für den Nachweis bot lange Zeit das Einwurf-Einschreiben. Hierbei dokumentierte der Zusteller im Nachgang den Einwurf des Briefes, was zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Annahme eines so genannten Anscheinsbeweises ausreichte, sofern der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlagen. Bei einem solchen Anscheinsbeweis handelt es sich um eine Beweiserleichterung, die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht: Bei einem Geschehen, das nach der Lebenserfahrung typischerweise auf einen bestimmten Verlauf oder eine bestimmte Ursache hinweist, darf auf das Vorliegen des behaupteten Ereignisses geschlossen werden. Der Gegner kann den Schluss jedoch widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, die den typischen Ablauf ernstlich in Zweifel ziehen.

Der Annahme eines Anscheinsbeweises beim Einwurf-Einschreiben hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 07.05.2026 — 2 AZR 184/25) eine Absage erteilt. Hintergrund sind geänderte Abläufe bei der Deutschen Post: In dem zugrundeliegenden Geschehen bestätigte der Zusteller das Gelangen des Einschreibens bereits vor dem Einwurf und nicht — wie zuvor — im Nachgang. Aus Sicht der Richter könne daraus nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Einwurf auch tatsächlich erfolgt sei, denn der Zusteller könne beispielsweise noch aufgehalten oder abgelenkt werden.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sollte zumindest zunächst auf andere Nachweise zurückgegriffen werden. Zwar hat die Post zwischenzeitlich nachgebessert und das neue Verfahren enthält wieder eine Bestätigung nach erfolgtem Einwurf, doch eine Restunsicherheit bleibt. Alternativen sind beispielsweise das Einschreiben mit Rückschein, bei dem der durch die Post versandte Brief persönlich gegen Unterschrift übergeben wird oder die Zustellung durch einen Boten.

 

 

 

 

Mehr Infos zu Rechtsthemen und die Ansprechpartnerinnenin der IHK-Rechtsabteilung unter