Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Fachthema

Dreiecksgeschäft

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 3.12.2025 entschieden, dass der Liefergegenstand bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen muss. So hatte ein slowenischer Unternehmer Ware bei einem deutschen Lieferanten für seinen dänischen Kunden bestellt und übernahm auch die Transportverantwortung und ließ die Ware auf Weisung des dänischen Kunden direkt zu dessen dänischem Endkunden befördern. Alle Beteiligten verwendeten die USt-Ident-Nummer ihres Sitzstaates. Der slowenische Unternehmer wollte über die Vereinfachungsregeln des Dreiecksgeschäfts eine umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark vermeiden, die Finanzverwaltung lehnte dies jedoch ab, da die Lieferkette vier Steuerpflichtige in drei Mitgliedstaaten umfasste und damit mehr als drei Beteiligte. Fraglich ist daher, ob der dritte Beteiligte die Ware tatsächlich in Empfang nehmen muss? Das EuG verneinte dies unter Verweis auf den unionsrechtlichen Lieferbegriff, dieser verlangt weder tatsächliche Verfügungsgewalt noch physische Beförderung zum bzw. Entgegennahme durch den Empfänger. Die anschließende Lieferung kann daher im Rahmen eines einzigen Beförderungsvorgangs an denjenigen bewirkt werden, an den der letzte Abnehmer die Ware als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts im eigenen Land weiterverkauft hat. Somit können auch deutsche Unternehmer diese Vereinfachungsregel entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in Anspruch nehmen, wenn deutsche Unternehmer als Zwischenhändler Ware aus einem anderen EU-Mitgliedsland in ein weiteres Mitgliedsland befördern lassen und die Ware physikalisch einem weiteren Endkunden übergeben wird. Mit Hinweis auf diese neue Rechtsprechung wird die deutsche Finanzverwaltung nunmehr auch diese für die Unternehmer günstige Fallvariante akzeptieren müssen.

Weitere Informationen

www.ridetreuhand.de